Verbraucherrechte

Geoblocking-Verbot: was Onlineshops in der EU dürfen und was nicht

Keine Sperre, keine Zwangsumleitung, keine Ablehnung ausländischer Karten: was die Geoblocking-Verordnung regelt und warum Streaming und Lieferung trotzdem anders laufen.

Ein Onlineshop in der EU darf Sie wegen Ihrer Staatsangehörigkeit, Ihres Wohnorts oder Ihres Standorts nicht aussperren, nicht ungefragt umleiten und Ihnen beim Kauf keine schlechteren Bedingungen machen als einheimischen Kunden. So regelt es die Geoblocking-Verordnung (EU) 2018/302, die seit dem 3. Dezember 2018 gilt. Sie gibt Ihnen aber kein Recht auf Lieferung in Ihr Land und gilt nicht für Streaming, E-Books, Flug- und Bahntickets oder Bankprodukte.

Einen kurzen Überblick über alle Einkaufsrechte bietet die Seite Verbraucherrechte in der EU. Hier geht es im Detail darum, was Händler dürfen, was nicht und wie Sie Ihr Recht praktisch nutzen.

Was Geoblocking ist

Als Geoblocking bezeichnet man Praktiken, mit denen Anbieter Kunden aus bestimmten Ländern ausschließen oder anders behandeln. Typische Beispiele sind:

  • Die Website eines Shops lässt sich mit einer deutschen IP-Adresse nicht öffnen.
  • Sie werden beim Aufruf der italienischen Seite automatisch auf die deutsche Version weitergeleitet, wo dasselbe Produkt teurer ist.
  • Der Bestellvorgang bricht ab, sobald Sie eine deutsche Rechnungsadresse oder eine deutsche Kreditkarte angeben.
  • Eine Konzertkarte oder ein Mietwagen in einem anderen Land ist nur für Einheimische zu einem bestimmten Preis buchbar.

Die Verordnung verbietet solche Praktiken, wenn sie nicht sachlich gerechtfertigt sind. Rechtfertigen kann sie zum Beispiel eine gesetzliche Pflicht, etwa ein nationales Verkaufsverbot für bestimmte Produkte oder eine Altersbeschränkung, die im Land des Kunden anders geregelt ist.

Die drei Grundregeln

1. Freier Zugang zur Website

Ein Händler darf den Zugang zu seiner Website oder App nicht wegen Ihres Standorts oder Wohnorts sperren oder einschränken. Eine Umleitung auf eine andere Länderversion ist nur mit Ihrer ausdrücklichen Zustimmung erlaubt. Auch wenn Sie zugestimmt haben, muss die ursprünglich gewählte Version für Sie leicht erreichbar bleiben, und Sie können Ihre Zustimmung jederzeit widerrufen.

2. Gleiche Bedingungen beim Kauf

In drei Situationen muss der Händler Sie behandeln wie einen Kunden aus seinem Land:

Situation Beispiel Was gilt
Kauf von Waren Sie bestellen eine Kamera im österreichischen Shop und lassen sie an eine Adresse in Österreich liefern oder holen sie dort ab Gleicher Preis und gleiche Bedingungen wie für Kunden in Österreich
Elektronisch erbrachte Dienstleistungen ohne urheberrechtlich geschützte Inhalte Cloudspeicher, Webhosting, Firewall-Software als Dienst Kein Ausschluss und keine schlechteren Konditionen wegen des Wohnorts
Dienstleistungen an einem bestimmten Ort Hotelzimmer, Mietwagen, Eintritt für Freizeitpark, Konzert oder Sportveranstaltung Gleiche Preise und Buchungsmöglichkeiten wie für Einheimische

Entscheidend ist der Gedanke „Einkaufen wie ein Einheimischer“: Sie dürfen in jedem Shop zu den Bedingungen kaufen, die dort für alle gelten. Gibt es einen Rabatt nur für Einwohner eines Landes, ist das in diesen Situationen in der Regel unzulässig, solange keine gesetzliche Grundlage dahintersteht.

3. Keine Diskriminierung beim Bezahlen

Der Händler darf selbst entscheiden, welche Zahlungsmittel er akzeptiert. Innerhalb dieser Zahlungsmittel darf er aber nicht unterscheiden, aus welchem EU-Land Ihre Karte oder Ihr Konto stammt. Akzeptiert ein Shop Kreditkarten einer bestimmten Marke, muss er sie auch dann annehmen, wenn die Karte in einem anderen Mitgliedstaat ausgegeben wurde. Bei Zahlungen in Euro verbietet zusätzlich die SEPA-Verordnung, ein Konto wegen seiner ausländischen IBAN abzulehnen. Mehr dazu steht im Beitrag SEPA- und Echtzeitüberweisung in Europa.

Der Händler darf die Ware aber zurückhalten, bis die Zahlung bestätigt ist, wenn er Betrug ausschließen will.

Was Händler weiterhin dürfen

Die Verordnung schafft keinen einheitlichen europäischen Markt mit Lieferpflicht. Erlaubt bleibt:

  • Nicht in alle Länder liefern. Ein Shop darf sein Liefergebiet frei festlegen. Sie können aber zu einer Adresse im Liefergebiet bestellen, etwa zu Freunden, einer Packstation oder einem Paketweiterleitungsdienst, wenn der Shop das zulässt.
  • Unterschiedliche Preise in verschiedenen Länderversionen. Der Shop darf auf der deutschen Seite andere Preise verlangen als auf der spanischen. Er darf Ihnen nur nicht den Zugang zur spanischen Seite und deren Bedingungen verwehren.
  • Sortiment je Land. Ein Händler muss nicht in jedem Land dasselbe Sortiment anbieten.
  • Gesetzliche Vorgaben einhalten. Darf ein Produkt in Ihrem Land nicht verkauft werden, muss der Händler es Ihnen auch nicht verkaufen.

Kaufen Sie im Shop eines anderen Landes, gelten grundsätzlich die dortigen Bedingungen. Das kann sich auf Rechnungen, Garantiebedingungen des Herstellers oder den Kundenservice auswirken. Ihr gesetzliches Widerrufsrecht und die Gewährleistung von mindestens zwei Jahren gelten aber EU-weit. Was dabei im Einzelnen zu beachten ist, erklärt der Beitrag Online-Shopping in der EU: Widerrufsrecht und Gewährleistung.

Die wichtigsten Ausnahmen

Ein großer Teil des digitalen Alltags fällt nicht unter das Verbot:

  • Audiovisuelle Dienste. Streamingdienste für Filme, Serien und Sport sind ausgenommen. Rechte werden hier meist pro Land vergeben, deshalb unterscheiden sich die Kataloge.
  • Urheberrechtlich geschützte digitale Inhalte. Bei E-Books, Musik-Downloads, Onlinespielen und Software als Download dürfen Anbieter beim Verkauf nach Ländern unterscheiden. Das Verbot der Sperre und der ungefragten Umleitung gilt aber auch hier.
  • Verkehrsdienstleistungen. Flug-, Bahn- und Busfahrkarten sind ausgenommen. Für sie gelten eigene Diskriminierungsverbote im europäischen Verkehrsrecht, so dürfen Airlines Flugpreise nicht nach dem Wohnort des Kunden staffeln.
  • Finanzdienstleistungen. Konten, Kredite und Versicherungen fallen nicht unter die Verordnung. Für das Konto gibt es mit dem Basiskonto ein eigenes Recht.
  • Weitere Bereiche. Auch Gesundheitsdienstleistungen, Glücksspiel, soziale Dienste und einige andere Bereiche sind ausgenommen.

Ob die Ausnahme für audiovisuelle Inhalte bestehen bleibt, wird seit Jahren diskutiert. Das Europäische Parlament hat sich gegen eine schnelle Ausweitung ausgesprochen, der Europäische Rechnungshof hat eine erneute Prüfung angeregt.

Streaming auf Reisen: die Portabilitätsverordnung

Für bezahlte Abos gibt es eine eigene Regel. Seit dem 1. April 2018 gilt die Portabilitätsverordnung (EU) 2017/1128. Halten Sie sich vorübergehend in einem anderen EU-Land auf, etwa im Urlaub, auf Dienstreise oder während eines Auslandssemesters, muss Ihnen ein kostenpflichtiger Streaming- oder Musikdienst dieselben Inhalte bereitstellen wie zu Hause. Zusätzliche Kosten darf er dafür nicht verlangen.

Der Anbieter darf prüfen, in welchem Land Sie wohnen, etwa über Zahlungsdaten oder die Rechnungsadresse. Wer dauerhaft in ein anderes Land zieht, bekommt dort die Inhalte des neuen Wohnlandes. Kostenlose Angebote können die Portabilität freiwillig anbieten, müssen es aber nicht.

So setzen Sie Ihr Recht durch

Wenn ein Shop Sie benachteiligt, gehen Sie am besten in dieser Reihenfolge vor:

  1. Dokumentieren. Machen Sie Screenshots der Sperre, der Umleitung oder der Fehlermeldung beim Bezahlen. Notieren Sie Datum, Uhrzeit und die aufgerufene Adresse.
  2. Händler anschreiben. Verweisen Sie auf die Verordnung (EU) 2018/302 und schildern Sie konkret, was passiert ist. Viele Sperren beruhen auf automatischen Einstellungen, die der Händler auf Hinweis korrigiert.
  3. Beratung holen. Das Europäische Verbraucherzentrum Deutschland ist die zuständige Unterstützungsstelle für Verbraucher und hilft kostenlos, auch gegenüber Händlern im Ausland.
  4. Behörde informieren. In Deutschland überwacht die Bundesnetzagentur die Einhaltung der Verordnung. Sie kann gegen Händler vorgehen, entscheidet aber nicht über Ihren Einzelfall.

Bei Problemen mit einem Kauf, der bereits zustande gekommen ist, etwa einer mangelhaften Lieferung, helfen die Schlichtungsstellen und das europäische Verfahren für geringfügige Forderungen weiter. Beides ist auf der Seite zu den Verbraucherrechten beschrieben.

Checkliste: Ist das erlaubt?

  • Der Shop leitet Sie automatisch auf die deutsche Seite um: nicht erlaubt, wenn Sie nicht zugestimmt haben.
  • Der Shop liefert nicht nach Deutschland: erlaubt, Sie dürfen aber an eine Adresse im Liefergebiet bestellen.
  • Ihre deutsche Visa-Karte wird abgelehnt, obwohl der Shop Visa akzeptiert: nicht erlaubt.
  • Das Hotel verlangt von Ihnen als Deutschem mehr als von Einheimischen: nicht erlaubt, sofern es keine gesetzliche Grundlage gibt.
  • Der Streamingdienst zeigt im Urlaub in Spanien Ihr deutsches Programm: Pflicht bei bezahlten Abos.
  • Der Streamingdienst zeigt Ihnen den spanischen Katalog nicht: erlaubt, audiovisuelle Inhalte sind ausgenommen.
  • Ein E-Book ist im französischen Shop für deutsche Kunden nicht kaufbar: erlaubt, urheberrechtlich geschützte Inhalte sind ausgenommen.

Die Geoblocking-Verordnung ist ein Baustein des europäischen Binnenmarkts, der für Bürger direkt spürbar ist. Weitere Rechte, die Ihnen die Unionsbürgerschaft gibt, fasst die Seite Ihre Rechte als EU-Bürger zusammen.

Häufige Fragen

Fragen und Antworten

Muss ein Shop aus Frankreich nach Deutschland liefern?
Nein. Die Geoblocking-Verordnung verpflichtet Händler nicht, in jedes EU-Land zu liefern. Sie müssen Ihnen aber erlauben, zu denselben Bedingungen wie einheimische Kunden zu bestellen, wenn Sie die Ware an eine Adresse liefern lassen, die der Shop ohnehin beliefert, oder sie selbst abholen. Den Weitertransport nach Deutschland organisieren Sie dann selbst.
Darf ein Shop auf seiner deutschen Seite höhere Preise verlangen als auf der spanischen?
Ja, das ist grundsätzlich erlaubt. Die Verordnung verbietet keine unterschiedlichen Preise in verschiedenen Länderversionen. Sie verbietet aber, Ihnen den Zugang zur günstigeren Version zu verwehren oder Ihnen dort wegen Ihres Wohnorts schlechtere Bedingungen zu machen als einheimischen Kunden.
Warum sehe ich im Ausland andere Filme bei meinem Streamingdienst?
Audiovisuelle Dienste sind von der Geoblocking-Verordnung ausgenommen, weil Film- und Sportrechte meist pro Land vergeben werden. Für bezahlte Abos gilt aber die Portabilitätsverordnung: Wenn Sie sich vorübergehend in einem anderen EU-Land aufhalten, muss Ihnen der Dienst die Inhalte Ihres Heimatlandes zur Verfügung stellen. Das betrifft das Abo aus Ihrem Wohnland, nicht die Kataloge anderer Länder.
Wo beschwere ich mich, wenn ein Shop mich wegen meines Wohnorts benachteiligt?
Sprechen Sie zuerst den Händler an und verweisen Sie auf die Verordnung (EU) 2018/302. Hilft das nicht, unterstützt Sie das Europäische Verbraucherzentrum Deutschland kostenlos, auch bei Shops im EU-Ausland. Für die behördliche Durchsetzung ist in Deutschland die Bundesnetzagentur zuständig. Einen individuellen Schadensersatz erhalten Sie über diese Stellen aber nicht.

Zuletzt überarbeitet am 26. Oktober 2026 von der Redaktion m9m Europa.