Arbeiten im EU-Ausland

Grenzgänger in Europa: Steuern, Krankenversicherung und Sonderregeln

Wohnen in Deutschland, arbeiten in Frankreich, den Niederlanden oder Österreich: welches Land für Kasse, Rente, Arbeitslosengeld und Steuern zuständig ist.

Grenzgänger sind in der Regel im Arbeitsland sozialversichert und zahlen dort auch Lohnsteuer. Zwei Ausnahmen prägen den Alltag: Mit dem Formular S1 nutzen Sie die Gesundheitsversorgung im Wohnland, und mit einigen Nachbarstaaten hat Deutschland Grenzgängerregeln vereinbart, nach denen das Wohnland besteuert. Die allgemeinen Grundsätze für alle, die im Ausland arbeiten, erklärt der Ratgeber Sozialversicherung und Steuern im EU-Ausland. Hier geht es um die Besonderheiten für Pendler.

Wer Grenzgänger ist

Der Begriff hat zwei Bedeutungen, die Sie auseinanderhalten sollten.

Im Sozialrecht (Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004) ist Grenzgänger, wer in einem Mitgliedstaat arbeitet, in einem anderen wohnt und in der Regel täglich, mindestens aber einmal wöchentlich nach Hause zurückkehrt. Eine Entfernungsgrenze gibt es nicht.

Im Steuerrecht zählt allein das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen den beiden Staaten. Manche Abkommen kennen eine Grenzgängerregel mit Grenzzone und täglicher Rückkehr, die meisten nicht. Wer sozialrechtlich Grenzgänger ist, ist es steuerlich deshalb nicht automatisch.

Sozialversicherung: das Arbeitsland ist zuständig

Es gilt der Grundsatz der EU-Koordinierung: Ein Land ist zuständig, und zwar das, in dem Sie arbeiten. Dort zahlen Sie Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung, soweit es diese Zweige kennt.

Bereich Zuständig in der Regel Besonderheit für Grenzgänger
Krankenversicherung Arbeitsland Behandlung auch im Wohnland über Formular S1
Rente Arbeitsland Jedes Land zahlt später eine Teilrente
Arbeitslosigkeit (vollständig) Wohnland Meldung zusätzlich im Arbeitsland möglich
Kurzarbeit, Teilarbeitslosigkeit Arbeitsland Leistungen nach dessen Recht
Familienleistungen Vorrang Arbeitsland Wohnland zahlt gegebenenfalls Differenz

Eine Ausnahme vom Arbeitslandprinzip entsteht, wenn Sie einen wesentlichen Teil Ihrer Arbeit im Wohnland erledigen. Ab 25 Prozent Arbeitszeit oder Arbeitsentgelt im Wohnland wird dieses zuständig. Das betrifft heute vor allem Homeoffice (dazu unten mehr).

Krankenversicherung und das Formular S1

Als Grenzgänger sind Sie bei einer Krankenversicherung im Arbeitsland versichert. Damit Sie im Alltag nicht für jeden Arztbesuch über die Grenze fahren müssen, stellt Ihnen die Kasse im Arbeitsland das Formular S1 aus. Damit melden Sie sich bei einer gesetzlichen Krankenkasse im Wohnland an, die Sie dann wie ein eigenes Mitglied behandelt. Die Kosten rechnen die Kassen untereinander ab.

So gehen Sie vor:

  1. Bei der Krankenversicherung im Arbeitsland das Formular S1 beantragen, für sich und mitversicherte Angehörige.
  2. Mit dem S1 eine Krankenkasse im Wohnland wählen und sich dort einschreiben.
  3. Die Versichertenkarte der Wohnlandkasse für Behandlungen zu Hause nutzen.

Grenzgänger selbst haben ein Wahlrecht und dürfen sich auch im Arbeitsland behandeln lassen. Für Familienangehörige gilt das nur eingeschränkt, je nachdem, welche Länder beteiligt sind. Für Reisen in Drittländer innerhalb Europas bekommen Sie die Europäische Krankenversicherungskarte von der zuständigen Kasse im Arbeitsland. Was die Karte abdeckt, steht im Ratgeber Europäische Krankenversicherungskarte (EHIC).

Steuern: Arbeitsland, außer es gibt eine Grenzgängerregel

Deutschland hat mit allen EU-Staaten Doppelbesteuerungsabkommen. Nach den meisten darf das Arbeitsland den Lohn besteuern. Deutschland stellt ihn dann frei, berücksichtigt ihn aber beim Steuersatz auf Ihr übriges Einkommen (Progressionsvorbehalt). Bei Ehepaaren mit Zusammenveranlagung kann das spürbar sein.

Mit drei Nachbarstaaten gibt es Grenzgängerregeln:

Nachbarland Grundsatz für Grenzgänger Worauf es ankommt
Frankreich Besteuerung im Wohnsitzstaat Wohnen und Arbeiten jeweils in der Grenzzone, regelmäßige tägliche Rückkehr
Österreich Besteuerung im Wohnsitzstaat Wohnen und Arbeiten nahe der Grenze, tägliche Rückkehr
Schweiz (über Freizügigkeitsabkommen) Besteuerung im Wohnsitzstaat, Arbeitsstaat erhebt begrenzte Quellensteuer Begrenzte Zahl von Tagen ohne Rückkehr, sonst entfällt der Status
Niederlande, Belgien, Luxemburg, Polen, Tschechien, Dänemark Besteuerung im Arbeitsland Arbeitstage im Wohnland oder in Drittstaaten werden dort versteuert

Die Grenzgängerregeln haben jeweils genaue Voraussetzungen, etwa zur Breite der Grenzzone und zur Zahl der zulässigen Nichtrückkehrtage. Wer sie nicht mehr erfüllt, etwa durch viele Dienstreisen, wird nach den allgemeinen Regeln besteuert. Lassen Sie sich den Status im Zweifel vom Finanzamt bestätigen.

Wenn Sie im Ausland wohnen und in Deutschland arbeiten

Für Pendler in umgekehrter Richtung gibt es eine deutsche Besonderheit: Wer im EU-Ausland wohnt und fast sein ganzes Einkommen in Deutschland verdient, kann auf Antrag wie ein in Deutschland Wohnender besteuert werden (§ 1 Abs. 3 EStG). Dann stehen auch Vergünstigungen wie das Ehegattensplitting offen.

Homeoffice: Vorsicht bei der Quote

Seit der Pandemie arbeiten viele Grenzgänger teilweise zu Hause. Das hat zwei Folgen.

Sozialversicherung: Nach der Verordnung 883/2004 wechselt die Zuständigkeit ins Wohnland, sobald Sie dort 25 Prozent oder mehr arbeiten. Seit dem 1. Juli 2023 gilt ein Rahmenübereinkommen zur grenzüberschreitenden Telearbeit, dem Deutschland und viele weitere Staaten beigetreten sind. Danach können Sie auf Antrag im Arbeitsland versichert bleiben, solange die Telearbeit unter 50 Prozent liegt. Der Arbeitgeber beantragt dafür eine A1-Bescheinigung.

Steuern: Homeoffice-Tage gelten steuerlich als Arbeit im Wohnland. Der darauf entfallende Lohn kann deshalb dort steuerpflichtig werden. Einige Abkommen oder Vereinbarungen erlauben eine begrenzte Zahl solcher Tage, ohne dass sich etwas ändert. Die Grenzen sind je nach Land unterschiedlich und ändern sich häufiger. Fragen Sie vor einer Homeoffice-Vereinbarung beim Arbeitgeber und beim Finanzamt nach.

Rente, Kindergeld und Arbeitslosigkeit

Rente: Jedes Land, in dem Sie versichert waren, zahlt später eine Teilrente. Die Zeiten werden für die Wartezeiten zusammengerechnet.

Kindergeld: Vorrangig zahlt das Land, in dem ein Elternteil arbeitet. Arbeitet ein Elternteil in Deutschland und der andere im Nachbarland, greifen Vorrangregeln und gegebenenfalls ein Differenzbetrag. Die Details stehen im Ratgeber Kindergeld bei Wohnsitz im EU-Ausland.

Arbeitslosigkeit: Verlieren Sie die Stelle ganz, ist das Wohnland zuständig. Melden Sie sich deshalb sofort bei der Agentur für Arbeit an Ihrem Wohnort. Die Versicherungszeiten aus dem Arbeitsland bescheinigt die dortige Arbeitsverwaltung mit dem Formular PD U1.

Steuererklärung: oft in zwei Ländern

Auch wenn das Arbeitsland den Lohn besteuert, sind Sie mit Wohnsitz in Deutschland hier weiter unbeschränkt steuerpflichtig. Wegen des Progressionsvorbehalts sind Sie in der Regel verpflichtet, in Deutschland eine Steuererklärung abzugeben, in der Sie den ausländischen Lohn angeben. Er wird dort nicht noch einmal besteuert, erhöht aber den Steuersatz für andere Einkünfte, etwa Mieteinnahmen oder das Einkommen eines Ehepartners.

Im Arbeitsland behält der Arbeitgeber meist Lohnsteuer oder eine Quellensteuer ein. Je nach Land ist zusätzlich eine eigene Steuererklärung nötig oder sinnvoll, zum Beispiel, um Fahrtkosten, Kinder oder Versicherungsbeiträge geltend zu machen. Wo Werbungskosten wie Fahrtkosten abziehbar sind, hängt davon ab, welches Land den Lohn besteuert.

Halten Sie für beide Finanzverwaltungen bereit:

  • die Lohnsteuer- oder Jahreslohnbescheinigung aus dem Arbeitsland
  • bei Grenzgängerregeln die Ansässigkeits- oder Grenzgängerbescheinigung Ihres Wohnsitzfinanzamts
  • eine Aufstellung der Arbeitstage im Arbeitsland, im Homeoffice und auf Dienstreisen
  • Nachweise über im Ausland gezahlte Sozialversicherungsbeiträge

Weil die Fristen und Formulare in jedem Land anders sind, lohnt bei der ersten Erklärung oft eine Beratung durch eine Steuerberatung oder einen Lohnsteuerhilfeverein mit Erfahrung in grenzüberschreitenden Fällen.

Checkliste für neue Grenzgänger

  • Arbeitsvertrag: Arbeitsort, Homeoffice-Anteil und Dienstreisen festhalten
  • Krankenversicherung im Arbeitsland wählen, Formular S1 beantragen
  • Mit dem S1 bei einer Krankenkasse im Wohnland einschreiben
  • Steuerstatus klären: Grenzgängerregel oder Besteuerung im Arbeitsland
  • Bei Grenzgängerregel die nötige Bescheinigung beim Finanzamt beantragen
  • Kindergeld und Familienleistungen bei beiden Familienkassen melden
  • Versicherungsnachweise jedes Jahr aufbewahren, für Rente und Arbeitslosengeld

Die allgemeinen Rechte bei der Arbeit im Ausland fasst die Übersicht Arbeiten im EU-Ausland zusammen.

Häufige Fragen

Fragen und Antworten

Wer gilt als Grenzgänger?
Im Sozialrecht der EU ist Grenzgänger, wer in einem Mitgliedstaat arbeitet und in einem anderen wohnt und in der Regel täglich, mindestens aber einmal wöchentlich an seinen Wohnort zurückkehrt. Im Steuerrecht gilt eine eigene, engere Definition, die im jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen steht und oft an eine Grenzzone und die tägliche Rückkehr anknüpft.
Kann ich als Grenzgänger zum Arzt im Wohnland und im Arbeitsland gehen?
Ja. Grenzgänger dürfen sich grundsätzlich in beiden Ländern behandeln lassen. Im Wohnland läuft das über das Formular S1, mit dem Sie sich bei einer Krankenkasse vor Ort registrieren. Für mitversicherte Familienangehörige ist die Behandlung im Arbeitsland je nach Land eingeschränkt.
Wo bekomme ich Arbeitslosengeld, wenn ich als Grenzgänger den Job verliere?
Bei vollständiger Arbeitslosigkeit ist in der Regel das Wohnland zuständig, also bei Wohnsitz in Deutschland die Agentur für Arbeit. Ihre Versicherungszeiten im Arbeitsland werden angerechnet. Sie können sich zusätzlich bei der Arbeitsverwaltung im früheren Arbeitsland melden. Bei Kurzarbeit oder teilweiser Arbeitslosigkeit bleibt dagegen das Arbeitsland zuständig.
Was ändert Homeoffice für Grenzgänger?
Arbeit im Homeoffice findet im Wohnland statt. Ab einem Anteil von 25 Prozent kann dadurch die Sozialversicherung ins Wohnland wechseln. Ein Rahmenübereinkommen vieler EU-Staaten erlaubt auf Antrag, bei Telearbeit unter 50 Prozent im Arbeitsland versichert zu bleiben. Steuerlich kann Homeoffice dazu führen, dass ein Teil des Lohns im Wohnland versteuert wird.

Zuletzt überarbeitet am 26. Oktober 2026 von der Redaktion m9m Europa.