Arbeiten im EU-Ausland

Rente aus mehreren EU-Ländern: Teilrenten, Zusammenrechnung und Antrag

Keine Beitragsjahre gehen verloren: wie jedes Land seine Teilrente berechnet, wo der Antrag gestellt wird und was für Krankenversicherung und Steuern im Ruhestand gilt.

Wer in mehreren EU-Ländern gearbeitet hat, verliert keine Rentenjahre. Jedes Land zahlt eine eigene Teilrente aus den Zeiten, die Sie dort versichert waren, und rechnet für die Mindestversicherungszeiten die Jahre aus den anderen Ländern mit. Ein einziger Antrag im Wohnland genügt, um alle Renten in Gang zu setzen. Wie die Zuständigkeit während des Arbeitslebens geregelt ist, steht im Ratgeber Sozialversicherung und Steuern im EU-Ausland.

Die drei Grundregeln

Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 koordiniert die gesetzlichen Rentensysteme der EU-Staaten sowie Islands, Liechtensteins, Norwegens und der Schweiz. Sie vereinheitlicht die Systeme nicht, sorgt aber dafür, dass ein Arbeitsleben in mehreren Ländern nicht bestraft wird.

  1. Jedes Land zahlt selbst. Es gibt keine EU-Rente. Ihre Beiträge bleiben in dem Land, in dem Sie sie gezahlt haben, und dieses Land zahlt später eine Teilrente nach seinem eigenen Recht.
  2. Zeiten werden zusammengerechnet. Viele Systeme verlangen Mindestversicherungszeiten, in Deutschland zum Beispiel fünf Jahre für die Regelaltersrente. Dafür zählen auch Zeiten aus anderen Mitgliedstaaten.
  3. Ein Antrag für alle. Sie stellen den Antrag nur einmal. Die Rentenversicherung leitet ihn an alle Länder weiter, in denen Sie versichert waren.

So berechnet jedes Land seine Teilrente

Jedes beteiligte Land prüft zwei Rechenwege und zahlt den für Sie günstigeren Betrag.

Rechenweg Wie gerechnet wird Wann er greift
Eigenständige Rente Nur die Zeiten in diesem Land zählen, nach nationalem Recht Wenn Sie die Mindestzeiten im Land allein erfüllen
Anteilige Rente (pro rata) Das Land berechnet fiktiv eine Rente, als hätten Sie alle Jahre dort verbracht, und zahlt den Anteil, der auf seine Zeiten entfällt Immer, wenn Zeiten aus mehreren Ländern zusammenkommen

Ein vereinfachtes Beispiel: Sie waren lange in Deutschland und einige Jahre in Spanien versichert. Spanien prüft, ob Sie mit den spanischen Jahren allein einen Anspruch haben. Falls nicht, rechnet Spanien die deutschen Jahre für die Mindestzeit mit und zahlt dann den Anteil, der den spanischen Jahren entspricht. Deutschland macht dasselbe mit den deutschen Jahren. Sie erhalten zwei Renten. Wie hoch sie zusammen ausfallen, hängt davon ab, wie großzügig die beiden Systeme jeweils sind.

Kurze Zeiten unter einem Jahr

Haben Sie in einem Land insgesamt weniger als ein Jahr gearbeitet und entsteht daraus allein kein Anspruch, zahlt dieses Land in der Regel keine Rente. Die Zeiten verfallen aber nicht: Die anderen Länder berücksichtigen sie so, als wären sie bei ihnen zurückgelegt worden.

Wo und wann Sie den Antrag stellen

Zuständig ist der Rentenversicherungsträger in dem Land, in dem Sie bei Antragstellung wohnen, sofern Sie dort irgendwann versichert waren. Waren Sie im Wohnland nie versichert, stellen Sie den Antrag in dem Land, in dem Sie zuletzt versichert waren. Wohnen Sie in Deutschland, ist also die Deutsche Rentenversicherung Ihre Anlaufstelle, auch für die französische oder polnische Teilrente.

Weil jedes Land sein eigenes Rentenalter hat, kann es sinnvoll sein, die Renten zeitlich gestaffelt zu beantragen. Sie können im Antrag angeben, dass Sie eine bestimmte Teilrente erst später in Anspruch nehmen möchten. Planen Sie einige Monate Vorlauf ein, denn mehrere Träger müssen Daten austauschen.

Versicherungsverlauf früh klären

Am meisten Zeit kostet erfahrungsgemäß nicht der Antrag selbst, sondern fehlende Nachweise. Kümmern Sie sich deshalb lange vor Rentenbeginn darum:

  • Versicherungsverlauf der Deutschen Rentenversicherung anfordern und auf Lücken prüfen (Kontenklärung)
  • Ausländische Versicherungsnummern aller Länder notieren
  • Arbeitsverträge, Lohnabrechnungen und Bescheinigungen aus dem Ausland aufbewahren
  • Bei den ausländischen Trägern einen Versicherungsauszug anfordern, viele bieten das online an
  • Zeiten der Kindererziehung, Ausbildung oder Arbeitslosigkeit im Ausland zusammenstellen

Die Deutsche Rentenversicherung bietet in Grenzregionen und größeren Städten regelmäßig internationale Beratungstage an, bei denen Fachleute ausländischer Träger mit vor Ort sind. Termine finden Sie auf ihrer Website.

Erwerbsminderung und Hinterbliebene

Die Koordinierung gilt nicht nur für die Altersrente. Auch Renten wegen Erwerbsminderung und Hinterbliebenenrenten, also Witwen-, Witwer- und Waisenrenten, werden nach denselben Grundsätzen berechnet: Jedes Land prüft seinen Anteil, die Zeiten werden zusammengerechnet, ein Antrag genügt.

Bei der Erwerbsminderung gibt es eine Besonderheit. Jedes Land beurteilt nach seinem eigenen Recht, ob und wie stark Sie erwerbsgemindert sind. Die Entscheidung eines Landes bindet die anderen grundsätzlich nicht. Es kann also vorkommen, dass ein Land eine Rente zahlt und ein anderes nicht. Reichen Sie ärztliche Unterlagen deshalb vollständig ein, damit alle Träger auf derselben Grundlage entscheiden.

Hinterbliebene stellen den Antrag in dem Land, in dem sie selbst wohnen. Das gilt auch, wenn die verstorbene Person ihr Arbeitsleben überwiegend in anderen Ländern verbracht hat.

Betriebsrenten und private Vorsorge

Die Koordinierung gilt nur für die gesetzlichen Rentensysteme. Betriebsrenten fallen nicht darunter. Für sie legt die Richtlinie 2014/50/EU Mindeststandards fest, etwa dass Anwartschaften spätestens nach drei Jahren unverfallbar werden und ausscheidende Beschäftigte über ihre Ansprüche informiert werden. Eine Übertragung ins nächste Land ist damit nicht garantiert. Bewahren Sie die Unterlagen jeder Betriebsrente auf und teilen Sie dem Versorgungsträger Ihre aktuelle Adresse mit.

Private Rentenversicherungen und Sparverträge laufen nach ihren Vertragsbedingungen weiter, unabhängig vom Wohnort. Prüfen Sie aber, ob der Anbieter Kunden mit Wohnsitz im Ausland weiter betreut.

Rente im Ruhestand: Auszahlung, Krankenversicherung, Steuern

Auszahlung

Gesetzliche Renten werden innerhalb der EU ungekürzt in jeden Mitgliedstaat gezahlt, in dem Sie leben. Überweisungen in Euro laufen als SEPA-Zahlung. Viele Träger verlangen einmal im Jahr eine Lebensbescheinigung, teils wird sie inzwischen elektronisch zwischen Behörden ausgetauscht. Schicken Sie angeforderte Bescheinigungen fristgerecht zurück, sonst wird die Zahlung angehalten.

Krankenversicherung

Für Rentner gelten eigene Zuständigkeitsregeln:

Ihre Situation Zuständig für die Krankenversicherung
Sie erhalten eine Rente auch aus dem Wohnland Wohnland
Sie erhalten nur Renten aus anderen Ländern Das zahlende Land, bei mehreren meist das mit der längsten Versicherungszeit
Sie ziehen als Rentner ins Ausland Das zuständige Land stellt das Formular S1 für die Versorgung im neuen Wohnland aus

Das zuständige Land kann Beiträge von Ihrer Rente einbehalten. Was beim Umzug sonst zu bedenken ist, steht in der Übersicht Umziehen und Wohnen in einem anderen EU-Land.

Steuern

Welches Land Ihre Renten besteuert, regelt das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Wohnland und Zahlland. Häufig besteuert das Wohnland, bei gesetzlichen Renten behalten sich manche Staaten, auch Deutschland, aber ein Besteuerungsrecht vor. Wer im Ausland lebt und eine deutsche Rente bezieht, ist in Deutschland beschränkt steuerpflichtig. Zuständig ist dafür bundesweit das Finanzamt Neubrandenburg. Ob tatsächlich Steuern anfallen, hängt von der Höhe der Rente und vom jeweiligen Abkommen ab.

Häufige Fehler

Erst beim Rentenantrag an Auslandszeiten denken. Nachweise aus Jahrzehnten zurück sind schwer zu beschaffen. Klären Sie Ihr Konto früh.

Ein Land vergessen. Auch kurze Beschäftigungen, Saisonarbeit oder Praktika können Versicherungszeiten sein. Geben Sie im Antrag alle Länder an.

Rentenalter verwechseln. Die deutsche Regelaltersgrenze gilt nicht für ausländische Teilrenten. Fragen Sie für jedes Land nach dem frühestmöglichen Beginn.

Adressänderungen nicht melden. Wer im Ruhestand umzieht, muss jeden zahlenden Träger informieren. Sonst landen Lebensbescheinigungen und Bescheide an der alten Adresse, und Zahlungen können ausgesetzt werden.

Weitere Rechte rund um die Arbeit im Ausland fasst die Übersicht Arbeiten im EU-Ausland zusammen.

Häufige Fragen

Fragen und Antworten

Werden meine Rentenbeiträge aus dem Ausland nach Deutschland übertragen?
Nein. Jedes Land behält die bei ihm gezahlten Beiträge und zahlt daraus später selbst eine Rente. Die Zeiten aus anderen Ländern werden nur angerechnet, damit Sie die Mindestversicherungszeiten erreichen. Eine Erstattung von Beiträgen ist innerhalb der EU in der Regel nicht möglich.
Was passiert, wenn ich in einem Land weniger als ein Jahr gearbeitet habe?
Hat Ihre Versicherungszeit in einem Land insgesamt weniger als ein Jahr betragen und entsteht daraus allein kein Anspruch, zahlt dieses Land in der Regel keine Rente. Die Zeiten gehen trotzdem nicht verloren: Die anderen beteiligten Länder berücksichtigen sie bei ihrer Berechnung.
Gilt in jedem Land dasselbe Rentenalter?
Nein. Jedes Land wendet sein eigenes Rentenalter und seine eigenen Voraussetzungen an. Es kann also sein, dass Sie eine Teilrente früher und eine andere erst einige Jahre später erhalten. Sie können die Renten zu unterschiedlichen Zeitpunkten beantragen.
Wo bin ich als Rentner krankenversichert, wenn ich Renten aus mehreren Ländern bekomme?
Erhalten Sie auch aus Ihrem Wohnland eine Rente, ist in der Regel dieses Land für die Krankenversicherung zuständig. Beziehen Sie dort keine Rente, ist meist das Land zuständig, in dem Sie am längsten versichert waren. Es stellt Ihnen dann das Formular S1 für die Versorgung im Wohnland aus.

Zuletzt überarbeitet am 26. Oktober 2026 von der Redaktion m9m Europa.